Masterplan Freizeitschifffahrt

Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur Andreas Scheuer hat in einem Termin am 08.06.2021 den Masterplan Freizeitschifffahrt vorgestellt.

Neuer Bußgeld- und Verwarnkatalog

mit Genehmigung des DMYV, der diesen Artikel veröffentlicht hat, möchten wir auf die Veränderung der BV KatBin-See hinweisen

Neuer Buß- und Verwarngeld-Katalog (BVKatBin-See)

 

Die zuständigen Behörden sind angewiesen, seit dem 1. Dezember 2015 Verstöße nach der Neufassung zu ahnden. Der bisher geltende Katalog wurde aufgehoben. [Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI)]. Ein Hinweis für die Besucher in den angrenzenden Revieren wie beispielsweise Frankreich: Dort sind die Buß- und Verwarngelder deutlich höher und werden empfindlich geahndet.

 

Allgemeines

(…)In den Katalog sind solche Ordnungswidrigkeiten aufgenommen worden, die nach den bisherigen Erfahrungen in der Praxis häufiger begangen werden und deshalb möglichst gleichmäßig auf allen Bundeswasserstraßen sowie in der ausschließlichen Wirtschaftszone und auf der Hohen See geahndet werden sollen

 

Richtlinien für die Erteilung von Verwarnungen

• Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten ist eine Verwarnung zu erteilen. Dabei soll ein Verwarnungsgeld erhoben werden, wenn zur angemessenen Ahndung des Verstoßes eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld nicht ausreicht.

• Ob eine Ordnungswidrigkeit als geringfügig anzusehen ist, muss aufgrund einer Gesamtbetrachtung beurteilt werden, für die die Bedeutung der Handlung und der Grad der Vorwerfbarkeit maßgebend sind.

 

Anhaltspunkte für die Geringfügigkeit der Handlung können sein:

• geringe Dauer • keine Verkehrsbehinderung • Art, Größe, Ladung des Fahrzeugs • unwesentliches Über- oder Unterschreiten einer zeitlichen, räumlichen oder sonstigen Grenze.

 

Die Erteilung einer Verwarnung ist ausgeschlossen:

• bei vorsätzlichem Handeln, Dulden oder Unterlassen.

• bei Gefährdung oder Schädigung eines anderen, ausgenommen in geringfügigen Fällen, bei erheblicher Verkehrsbehinderung.

• bei grob verkehrswidrigem Verhalten • bei rücksichtslosem Verhalten • bei Erzielen eines erheblichen Gewinns

• in den Fällen, in denen der Katalog ausschließlich ein Bußgeld vorsieht.

 

Richtlinien für die Erteilung von Bußgeldbescheiden

• Bei Ordnungswidrigkeiten, die nicht durch eine Verwarnung geahndet werden, ist eine Geldbuße nach den in dem nachstehenden Katalog bestimmten Beträgen festzusetzen.

• Die im Katalog bestimmen Beträge sind Regelsätze, die von fahrlässiger Begehung, gewöhnlichen Tatumständen und mittleren geregelten Verhältnissen ausgehen; dies gilt für Rahmensätze entsprechend.

 

Die Regelsätze erhöhen sich

• um mindestens 25 %, wenn durch die Zuwiderhandlung ein anderer gefährdet oder geschädigt worden ist.

• um mindestens 50 %, wenn durch die Zuwiderhandlung ein anderer gefährdet und geschädigt worden ist.

• um mindestens 25 %, wenn der Grundtatbestand bereits eine Gefährdung oder eine Schädigung enthält und eine Schädigung oder eine Gefährdung hinzutritt.

• um mindestens 30 % bis zu 100 % bei vorsätzlichem Handeln.

• Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das im Katalog bestimmte Höchstmaß nicht aus, so kann es überschritten werden.

 

Beispiele für die Anhebung der Buß- und Verwarngelder:

  • Führen eines Fahrzeugs unter Einwirkung von Alkohol. Geldbuße: 350 bis 2500 €
  • Veranlassen des Befahrens einer Binnenschifffahrtsstraße ohne Fahrterlaubnis. Geldbuße: 500 bis 12.500 €
  • Überschreiten um mehr als 3 km/h bis zu 6 km/h. Verwarnungsgeld: 55 € / Geldbuße: 150 €
  • Überschreiten der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit (…) mehr als 23 km/h. Geldbuße: 450 €
  • Überschreiten der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit (…) mehr als 80 km/h. Geldbuße: 900 €
  • Führen eines Sportbootes ohne die erforderliche Fahrerlaubnis. Geldbuße: 150 bis 500 €
  • Führen eines Kleinfahrzeuges ohne, oder ohne gültiges Kennzeichen. Verwarnungsgeld: 55 € / Geldbuße: bis 200 €
  • Verbot gegen das Verbot, ein Naturschutzgebiet zu befahren. Geldbuße: 300 €
  • Führen eines Sportbootes trotz erteilten Fahrverbots. Geldbuße: 300 bis 1500 €

 

Die Anpassungen und Differenzierungen betreffen alle Bereiche; besonders hervorzuheben ist, dass beim Tatbestand nun bei den Betroffenen stärker unterschieden wird; also zwischen Eigentümer, Besatzungsmitglied Lotse, Jedermann Betreiber, Veranstalter, Bootsführer (…). Somit bleibt nur zu sagen, fahren Sie angepasst, nach Vorschrift und achten Sie stets auf Ihre Umwelt und die anderen  Wasserstraßen-Nutzer.

Hier ein Auszug des Kataloges zum Download

BVKat.Bin.See.pdf
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In einer Extra-Ausgabe der Zeitschrift "WasserSport" ist ein Artikel über Etikette, Sitten und Gebräuche zu lesen. Natürlich wissen wir Wassersportler das alles, was darin zu aufgeführt ist, aber halten wir uns auch daran?

 

Darum hier noch einmal alles schriftlich:

Zeitungsbericht über Diesel

Aus aktuellem Anlass und eigener Erfahrung, die ich in dieser Saison gemacht habe, möchte ich Euch den Artikel einer großen Sonntagszeitung nicht vorenthalten.